COVID 19 Kurzarbeit im Überblick
Voraussetzungen:
- Für alle Unternehmen möglich
- Betriebsteile und einzelne MA
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund Corona Virus
- Konsumation ZA und Resturlaub ist nicht erforderlich – Während Urlaub und ZA erhält man keine Kurzarbeitshilfe!
- Max. Dauer 3 Monate (Erstantrag), bei Verlängerung Konsumation weiterer 3 Wochen Urlaub (laufender Urlaub)
Ziele:
- betriebsbedingte Kündigungen vermeiden
- Sicherung von Beschäftigung Betriebliches Knowhow erhalten
- Flexibilität im Personaleinsatz bewahren
- Beschäftigung soll zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 gesichert werden.
Alternativen zur Kurzarbeit:
- ÜSt- und Mehrarbeitsverbot
- ÜSt- Pauschalen widerrufen
- ZA + Urlaubsverbrauch + Urlaubsvorgriff (ohne KUA)
- Unbezahlter Urlaub
- Bildungskarenz
- Auflösung DV + Wiedereinstellungszusage
- Entfall der Entgeltpflicht wegen Betriebsschließung ist kein Thema, aber Rechtsrisiko.
Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen Lösungen
Vorteile:
- Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses
- Im Vergleich zur Beendigung (mit Wiedereinstellungszulage)
- Finanzielle Beihilfe durch AMS
Nachteile:
- AMS Beihilfen an Unternehmen erst im Nachhinein
- Liquiditätsprobleme möglich
- Behaltefrist und Kündigungsverbot
Eckpunkte:
- Bis zu 3 Monaten, Verlängerung um 3 Monate
- Reduktion der Arbeitszeit (bis auf 10%, max. 90%, zeitweise 0%, im Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten 10%)
- AMS ersetzt fast zur Gänze Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben
Erfasster Personenkreis:
- Grundsätzlich alle Dienstnehmer
- auch Teilzeitkräfte
- auch Eltern- Alters-, Bildungs-, Pflege- und
- Wiedereingliederungsteilzeit
- leitende Angestellte, Geschäftsführer, die ASVG-pflichtig sind
- Ausgenommen sind: geringfügig Beschäftigte DN, freie DN
Prozedere der Antragstellung:
- Gespräche Betriebsrat, wenn kein Betriebsrat: Einzelgespräche
- Abschluss Sozialpartnervereinbarung als Betriebsvereinbarung (BV) mit Betriebsrat oder Einzelvereinbarung (EV) ohne Betriebsrat
Informieren Sie sich gegebenenfalls in Ihrer Landeskammer (z.B. Wien Rechtsservicee) Arbeitsrecht: +43 1 514 50 1010,
NÖ: Übersicht Dienststellen:https://www.wko.at/service/dienststelle.html?orgid=44323 )
- Ausfüllen BV (EV) + Begründung der wirtschaftl. Schwierigkeiten
- Der Antrag kann rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden!
- DG übermittelt AMS Antragsformular (Corona) + unterfertige Sozialpartnervereinbarung an zuständige AMS Landesgeschäftsstelle
- Download Antragsformular unter: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit
- via eAMS, oder @ Wien: covidkurzarbeit.wien@ams.at
- via eAMS oder @ NÖ: sfu.niederoesterreich@ams.at
Sind Sie bei eAMS schon registriert ? Alle Infos: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto–ein-konto–viele-vorteile
- DG werden vom AMS verständigt
- Achtung: in NÖ die Sozialpartnervereinbarung an kurzarbeit@wknoe.at senden. In Wien und dem Burgenland entfällt dies, die Zusendung an das AMS ist ausreichend.
Wenn Sie Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater!
Effekte für Mitarbeiter:
- Erhalt des Arbeitsplatzes
- Reduktion der Arbeitszeit von 10% bis max. 90%
- Flexibler Einsatz der DN zw. 10% – 90% im Durchrechnungszeitraum (wo gegeben: in Abstimmung mit Betriebsrat)
- Garantiertes Nettoentgelt (zw. 80% u. 90% vom bisherigen Nettoentgelt)
- Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
- Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 und 2.685 Euro sind es 85%
- Bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro sind es 80%
- Für Einkommensanteile über 5.370 Euro gebührt keine Beihilfe
- Entgelt des letzten vollentlohnten Monats (bzw. 4 Wochen) vor Einführung der Kurzarbeit inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte.
- Wenn kein regelmäßiges Entgelt (z.B. Schichtbetrieb) Durchschnitt der letzten 3 Monate (bzw. 13 Wochen) vor Einführung der KurzarbeitAusfallszeit gilt als Freizeit, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart (z.B. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme / DN muss in der Lage sein, innerhalb bestimmter Zeit an Arbeitsplatz zurückzukehren)
Tipps:
- Eher ein geringes Arbeitszeitausmaß vereinbaren
- Soweit wie möglich reduzieren
- Mehr Arbeitsleistung und weniger Ausfallstunden sind immer möglich
- Weniger Arbeitsleistung und mehr Ausfallstunden müssen gesondert beantragt werden (neue Vereinbarung + neuer Antrag)
- Max. Dauer von 3 Monaten vereinbaren
- Verlängerung um 3 Monate möglich
- Kurzarbeit für Gesamtbetrieb oder für Betriebsteile
- Kündigungsschutz bei Entscheidung berücksichtigen
- Rückwirkender Abschluss der Kurzarbeit
- Z.B. 16.03 bis 15.06.2020
- Urlaubsverbrauch/Zeitausgleichverbrauch während Kurzarbeit
- Abwägung: Liquidität oder Urlaubsabbau
- Bei Urlaubsabbau kein finanzielle AMS Beihilfe !
Flexibler Einsatz der DN:
Bsp. Arbeitszeitreduktion nach der Arbeitsleistung
Volle Arbeitsleistung zwischen 16.03. und 24.03.
somit 10% Kurzarbeit (im Durchrechnungszeitraum) erfüllt
Bsp. Arbeitsreduktion vor der Arbeitsleistung
Volle Arbeitsleistung zwischen 06.06 und 15.06.
somit 10% Kurzarbeit (im Durchrechnungszeitraum) erfüllt
Bsp. Arbeitszeitreduktion vor und nach der Arbeitsleistung
Volle Arbeitsleistung zwischen 01.04 und 09.04.
somit 10% Kurzarbeit (im Durchrechnungszeitraum) erfüllt
Kosteneffekte für das Unternehmen:
Beispiel:
- Gehalt vor Kurzarbeit: € 2.000,- brutto/Monat
- Gesamtpersonalaufwand (inkl. anteilige SZ) für DG: € 3.028,-/Monat
- Nettogehalt vor Kurzarbeit: € 1.573,97,-
- Nettogehalt nach Kurzarbeit: € 1.273,97,-
- Reduktion Arbeitszeit in der Kurzarbeit: 90%
- AMS refundiert DG 90% des Gesamtpersonalaufwandes
Gesamtpersonalaufwand für DG: € 303,-Monat (= 10%)
Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe des AMS:
Vor der Kurzarbeit:
Während der Kurzarbeit
Zahlungserleichterung durch die ÖGK:
Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft:
- Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt
- Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden
- Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert
- Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt
Sonderurlaub für Kinderbetreuung:
- Bezahlter Sonderurlaub von bis zu 3 Wochen
- Zur Betreuung von Kindern bis Vollendung 14. Jahres
- DG bekommt 1/3 des Entgelts vom Staat ersetzt
- Gedeckelt mit der HBG
- Beantragung binnen 6 Wochen beim Betriebsstätten-Finanzamt
- Gilt bis 31.05.2020
- DG muss Sonderurlaub bewilligen
Information an die Mitarbeiter:
Inhaltlich:
- über Vereinbarung sowie Beginn u. Dauer von Kurzarbeit und
- den flexiblen Einsatz der MA zwischen 10% und 90% ihrer NAZ
- Bei Fehlen eines BR sind zusätzlich Gespräche mit MA über Einzelvereinbarungen zu führen
Atmosphärisch:
- Kündigen Sie klar an um was es in dem Gespräch gehen wird
- Gehen Sie so gut es geht auf die individuelle Situation des MA ein
- Halten Sie den Fokus im Gespräch und treffen Sie klare Vereinbarungen
- Klären Sie über die nächsten Schritte auf
- Machen Sie keine falschen Versprechungen
- Geben Sie einen positiven Ausblick