24/03/2020

COVID 19 Kurzarbeit im Überblick

Voraussetzungen:

  • Für alle Unternehmen möglich
    • Betriebsteile und einzelne MA
  • Wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund Corona Virus
  • Konsumation ZA und Resturlaub ist nicht erforderlich – Während Urlaub und ZA erhält man keine Kurzarbeitshilfe!
  • Max. Dauer 3 Monate (Erstantrag), bei Verlängerung Konsumation weiterer 3 Wochen Urlaub (laufender Urlaub)

Ziele:

  • betriebsbedingte Kündigungen vermeiden
  • Sicherung von Beschäftigung Betriebliches Knowhow erhalten
  • Flexibilität im Personaleinsatz bewahren
  • Beschäftigung soll zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 gesichert werden.

Alternativen zur Kurzarbeit:

  • ÜSt- und Mehrarbeitsverbot
  • ÜSt- Pauschalen widerrufen
  • ZA + Urlaubsverbrauch + Urlaubsvorgriff (ohne KUA)
  • Unbezahlter Urlaub
  • Bildungskarenz 
  • Auflösung DV + Wiedereinstellungszusage
  • Entfall der Entgeltpflicht wegen Betriebsschließung ist kein Thema, aber Rechtsrisiko.

Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen Lösungen

Vorteile:

  • Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses
    • Im Vergleich zur Beendigung (mit Wiedereinstellungszulage)
    • Finanzielle Beihilfe durch AMS

Nachteile:

  • AMS Beihilfen an Unternehmen erst im Nachhinein
    • Liquiditätsprobleme möglich
    • Behaltefrist und Kündigungsverbot

Eckpunkte:

  • Bis zu 3 Monaten, Verlängerung um 3 Monate
  • Reduktion der Arbeitszeit (bis auf 10%, max. 90%, zeitweise 0%, im Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten 10%)
  • AMS ersetzt fast zur Gänze Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben

Erfasster Personenkreis:

  • Grundsätzlich alle Dienstnehmer
    • auch Teilzeitkräfte
    • auch Eltern- Alters-, Bildungs-, Pflege- und
    • Wiedereingliederungsteilzeit
  • leitende Angestellte, Geschäftsführer, die ASVG-pflichtig sind
  • Ausgenommen sindgeringfügig Beschäftigte DN, freie DN

 

Prozedere der Antragstellung:

Informieren Sie sich gegebenenfalls in Ihrer Landeskammer (z.B. Wien Rechtsservicee) Arbeitsrecht: +43 1 514 50 1010,

 

NÖ: Übersicht Dienststellen:https://www.wko.at/service/dienststelle.html?orgid=44323 )

Sind Sie bei eAMS schon registriert ? Alle Infos: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto–ein-konto–viele-vorteile 

  • DG werden vom AMS verständigt
  • Achtung: in die Sozialpartnervereinbarung an kurzarbeit@wknoe.at senden. In Wien und dem Burgenland entfällt dies, die Zusendung an das AMS ist ausreichend.

Wenn Sie Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater!

 

Effekte für Mitarbeiter:

  • Erhalt des Arbeitsplatzes
  • Reduktion der Arbeitszeit von 10% bis max. 90%
  • Flexibler Einsatz der DN zw. 10% – 90% im Durchrechnungszeitraum (wo gegeben: in Abstimmung mit Betriebsrat)
  • Garantiertes Nettoentgelt (zw. 80% u. 90% vom bisherigen Nettoentgelt)
    • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
    • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 und 2.685 Euro sind es 85%
    • Bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro sind es 80%
    • Für Einkommensanteile über 5.370 Euro gebührt keine Beihilfe
  • Entgelt des letzten vollentlohnten Monats (bzw. 4 Wochen) vor Einführung der Kurzarbeit inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte. 
  • Wenn kein regelmäßiges Entgelt (z.B. Schichtbetrieb) Durchschnitt der letzten 3 Monate (bzw. 13 Wochen) vor Einführung der KurzarbeitAusfallszeit gilt als Freizeit, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart (z.B. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme / DN muss in der Lage sein, innerhalb bestimmter Zeit an Arbeitsplatz zurückzukehren)

 

Tipps:

  • Eher ein geringes Arbeitszeitausmaß vereinbaren
    • Soweit wie möglich reduzieren
    • Mehr Arbeitsleistung und weniger Ausfallstunden sind immer möglich
    • Weniger Arbeitsleistung und mehr Ausfallstunden müssen gesondert beantragt werden (neue Vereinbarung + neuer Antrag)
  • Max. Dauer von 3 Monaten vereinbaren
    • Verlängerung um 3 Monate möglich
  • Kurzarbeit für Gesamtbetrieb oder für Betriebsteile
    • Kündigungsschutz bei Entscheidung berücksichtigen
  • Rückwirkender Abschluss der Kurzarbeit
    • Z.B. 16.03 bis 15.06.2020
  • Urlaubsverbrauch/Zeitausgleichverbrauch während Kurzarbeit
    • Abwägung: Liquidität oder Urlaubsabbau
    • Bei Urlaubsabbau kein finanzielle AMS Beihilfe !

 

Flexibler Einsatz der DN:

Bsp. Arbeitszeitreduktion nach der Arbeitsleistung

Volle Arbeitsleistung zwischen 16.03. und 24.03. 

somit 10% Kurzarbeit (im Durchrechnungszeitraum) erfüllt

 

Bsp. Arbeitsreduktion vor der Arbeitsleistung

Volle Arbeitsleistung zwischen 06.06 und 15.06. 

somit 10% Kurzarbeit (im Durchrechnungszeitraum) erfüllt

 

Bsp. Arbeitszeitreduktion vor und nach der Arbeitsleistung

Volle Arbeitsleistung zwischen 01.04 und 09.04. 

somit 10% Kurzarbeit (im Durchrechnungszeitraum) erfüllt

 

 

Kosteneffekte für das Unternehmen:

Beispiel:

  • Gehalt vor Kurzarbeit: € 2.000,- brutto/Monat
  • Gesamtpersonalaufwand (inkl. anteilige SZ) für DG: € 3.028,-/Monat
  • Nettogehalt vor Kurzarbeit: € 1.573,97,-
  • Nettogehalt nach Kurzarbeit: € 1.273,97,-
  • Reduktion Arbeitszeit in der Kurzarbeit: 90%
  • AMS refundiert DG 90% des Gesamtpersonalaufwandes

Gesamtpersonalaufwand für DG: € 303,-Monat (= 10%)

Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe des AMS:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit

 

Vor der Kurzarbeit:

 

Während der Kurzarbeit

 

 

Zahlungserleichterung durch die ÖGK:

Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt

Sonderurlaub für Kinderbetreuung:

  • Bezahlter Sonderurlaub von bis zu 3 Wochen
  • Zur Betreuung von Kindern bis Vollendung 14. Jahres
  • DG bekommt 1/3 des Entgelts vom Staat ersetzt
    • Gedeckelt mit der HBG
    • Beantragung binnen 6 Wochen beim Betriebsstätten-Finanzamt
    • Gilt bis 31.05.2020
  • DG muss Sonderurlaub bewilligen

 

Information an die Mitarbeiter:

Inhaltlich:

  • über Vereinbarung  sowie Beginn u. Dauer von Kurzarbeit und
  • den flexiblen Einsatz der MA zwischen 10% und 90% ihrer NAZ
  • Bei Fehlen eines BR sind zusätzlich Gespräche mit MA über Einzelvereinbarungen zu führen

Atmosphärisch:

  • Kündigen Sie klar an um was es in dem Gespräch gehen wird
  • Gehen Sie so gut es geht auf die individuelle Situation des MA ein
  • Halten Sie den Fokus im Gespräch und treffen Sie klare Vereinbarungen
  • Klären Sie über die nächsten Schritte auf
  • Machen Sie keine falschen Versprechungen
  • Geben Sie einen positiven Ausblick